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Über uns
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Leitbild
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Die Tätigkeit der Initiative liegt in der Unterstützung von Human- und Zahnmedizinstudierenden in ihrer Ausbildung in Anthroposophischer Medizin. Das Ziel dabei ist Wissenserwerb und individuelle Fähigkeitsbildung zu fördern. Die Initiative möchte beim Studium Anthroposophischer Medizin die finanziellen Rahmenbedingungen erleichtern oder schaffen und durch einen Mentor aus Reihen der Mitglieder den persönlichen Entwicklungsweg des Studierenden individuell begleiten.
Die finanzielle Unterstützung des Studiums Anthroposophischer Medizin hält die Initiative nur dann für sinnvoll, wenn der Studierende auf seinem Weg eine eigene innere Entwicklung anstrebt.
Anthroposophie kann helfen die Grenzen einer vorwiegend naturwissenschaftlich ausgerichteten Medizin zu erweitern. Es ist innerstes Anliegen der Initiative, den Zugang zu der durch Anthroposophie erweiterten Medizin (Anthroposophische Medizin) zu erleichtern und dadurch die Medizin zu einer menschengemäßen Heilkunst werden zu lassen.
Vereinssatzung
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„Initiative für Ausbildung in Anthroposophischer Medizin”
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Initiative für Ausbildung in Anthroposophischer Medizin”
(2) Sein Sitz ist Tübingen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tübingen einzutragen.
Nach dem Eintrag wird der Vereinsname durch „e. V.” ergänzt.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein dient der Förderung der Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe gemäß § 52 Abs.2 Nr. 7 der Abgabenordnung.
(2) Gemäß diesem Ziel unterstützt der Verein Studenten der Humanmedizin und Zahnmedizin in ihrer Ausbildung in anthroposophischer Medizin.
Dazu wird er
- Stipendien an Studenten der Humanmedizin und Zahnmedizin vergeben,
- Medizinisch- anthroposophische Tagungen fördern,
- Ausbildungseinrichtungen und Kurse für Anthroposophische
Medizin unterstützen.
(3) Auch ähnliche Projekte und Anfragen zur Förderung der Ausbildung in anthroposophischer Menschenkunde können nach Ermessen des Vorstandes gefördert werden.
§ 3 Mittelverwendung
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen erhalten.
(5) Die Tätigkeit in den Gremien des Vereins ist ehrenamtlich.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann von natürlichen oder juristischen Personen auf Antrag an den Vorstand erworben werden. Der Vorstand kann den Antrag aus wichtigem Grund ablehnen.
(2) Die Mitgliedschaft endet
- bei einer natürlichen Person durch Austritt oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit.
- bei vereinsschädigendem Verhalten durch Ausschluss.
(3) Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
(4) Der Austritt kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit eingeladen und haben Anspruch auf Unterrichtung über die Tätigkeit des Vereins und die Verwendung der Mittel.
(2) Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.
§ 6 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel des Vereins werden aufgebracht
- durch Mitgliedsbeiträge,
- durch Spenden und Stiftungen,
- durch Einnahmen an Veranstaltungen.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der festgelegte Beitrag versteht sich als Richtsatz.
(3) Der Verein darf keine Schulden machen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich durchgeführt werden.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Termin. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.
(3) Anträge der Mitglieder, die auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden sollen, müssen dem Vorstand schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Versammlung zugehen, ausgenommen Anträge die eine Satzungsänderung betreffen, für die eine Frist von zwei Wochen einzuhalten ist.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Satzungsänderungen einschließlich änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
(6) Auf der Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand den Mitgliedern einen Bericht über seine Tätigkeit im vergangenen Geschäftsjahr. Ebenso ist ein Kassenbericht vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet jährlich über die Entlastung des gesamten Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
(7) über den Ablauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(8) Abstimmungen erfolgen offen, bzw. geheim nach Antrag eines Mitgliedes.
§ 9 außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn dies die Interessen des Vereins erforderlich machen oder wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder in einem schriftlichen, begründeten Antrag vom Vorstand verlangt wird.
(2) Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Termin der Versammlung erfolgen.
§ 10 Satzungsänderungen
(1) Anträge, die Satzungsänderungen betreffen, müssen den Mitgliedern umgehend schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
(2) Satzungsänderungen, die aufgrund eines Gesetzes, einer Auflage einer Behörde oder eines Gerichts notwendig sind, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden und sind baldmöglichst den Mitgliedern mitzuteilen.
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